|
Allgemeine
Geschäfts- und Mietbedingungen der GS Maschinen-Mietzentrum GmbH
▪
Franziusstr.
6 ▪
60314
Frankfurt/Main
Stand 01/03/2016
-
Vorherige Versionen sind nicht mehr gültig.-
1.
Anwendbarkeit
Diese allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen gelten für alle
zwischen der GS Maschinen-Mietzentrum GmbH, im folgenden Vermieterin
genannt, und dem Mieter abgeschlossenen Verträge, sowie alle sonstigen
Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei, im Folgenden
als Mieter bezeichnet, werden nicht Vertragsinhalt; dies gilt auch, wenn
ihnen seitens der Verwenderin nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Für den Fall, dass der Mieter die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts-
und Mietbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher
schriftlich der Vermieterin mitzuteilen.
2.
Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung
Der Mieter
verpflichtet sich, sich vor Abschluss des Mietvertrags durch einen
gültigen Personalausweis oder ein anderes zur eindeutigen Identifikation
geeignetes Dokument auszuweisen. Die Vermieterin hat die Mietgegenstände
bei Mietbeginn in betriebsfähigem Zustand zu übergeben oder zur Abholung
bereitzustellen. Die Gefahr für den Mietgegenstand einschließlich der
Gefahr des Untergangs durch höhere Gewalt oder durch sonstigen Zufall
trägt der Mieter ab dem Zeitpunkt der Abholung oder dem Eintreffen am
vereinbarten Ort. Die Mietsache wird - soweit vereinbart - auf eigene
Kosten des Mieters dem Mieter zugestellt, aufgestellt, demontiert und
wieder abgeholt. Voraussetzung hierfür ist eine ebenerdige, geeignete
und ordnungsgemäße Wegbefestigung. Lieferung und Aufstellung, wie auch
Demontage und Rücktransport erfolgen auf Gefahr des Mieters, auch wenn
die Vermieterin oder ihre Bevollmächtigten den Transport durchführen. In
diesem Fall werden die Kosten dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
Sollte die Anlieferung zu dem vereinbarten Zeitpunkt aus einem Grund,
den der Mieter zu vertreten hat, unmöglich sein, wird der Mietgegenstand
gegen Berechnung der entstandenen Kosten und des Nutzungsausfalls wieder
mitgenommen.Bei der Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter oder
eine von ihm mit der Entgegennahme beauftragte Person ein
Übergabeprotokoll zu unterzeichnen, in dem eventuelle Mängel oder
Beschädigungen festgehalten werden. Die Vermieterin ist bei der
Überprüfung auf Wunsch behilflich. Erkennbare Mängel oder
Beschädigungen, die nicht im Übergabeprotokoll festgehalten werden,
können nicht gerügt werden. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach
Feststellung schriftlich der Vermieterin anzuzeigen. Der Mieter kann
die Behebung solcher Mängel verlangen, die die Sicherheit und/oder
Funktionsfähigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die Kosten
hierfür trägt die Vermieterin. Der Mietbeginn verschiebt sich um die
arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit. Lässt die Vermieterin eine
ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihr zu
vertretenden oder anfänglichen Mangels durch ihr Verschulden
verstreichen oder stellt sie nicht innerhalb einer Frist ein Ersatzgerät
zur Verfügung, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht.
Soweit Mietgegenstände nicht funktionstüchtig sind, ist die Vermieterin
unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur verpflichtet, innerhalb
angemessener Nachfrist dem Mieter geeignete gleichartige Gegenstände zur
Verfügung zu stellen. Der Mieter hat die mangelnde Funktionsfähigkeit
nachzuweisen. Konstruktions- und Formänderungen der bestellten
Mietgegenstände, soweit sie deren Zweck und Funktion nicht ändern,
berechtigen den Mieter nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Für Angaben
des Herstellers des Mietgegenstandes über die Eigenschaften der Sache
wird durch die Vermieterin keine Gewähr übernommen. Aus etwaigen
Abweichungen können seitens des Mieters keine Rechte gegenüber der
Vermieterin hergeleitet werden. Der Mieter haftet für Schäden, die
während der Verwendung der Mietsache bei ihm oder bei Dritten entstehen.
3.
Mietzeit
Die
Mietzeit wird grundsätzlich nach Tagen berechnet. 24 Stunden gelten als
ein Tag. Angefangene Tage werden als voller Tag gewertet. Die
Mindestmietzeit beträgt ein Tag. Sie beginnt an dem in der Bestellung
bzw. dem Mietvertrag vorgesehenen Zeitpunkt. Erfolgt die Übergabe der
Mietsache ohne Verschulden des Mieters später, so beginnt die Mietzeit
mit der Übergabe. Hat der Mieter einen bestimmten Mietgegenstand für
einen bestimmten Zeitpunkt bestellt, so sind entsprechende Terminzusagen
unverbindlich. Die Vermieterin haftet insbesondere nicht dafür, dass der
Vormieter das Mietobjekt rechtzeitig zurückbringt, bei einem vom
Vermieter neu erworbenen Mietobjekt nicht für rechtzeitige Lieferung des
Verkäufers. Werden Mietgegenstände an dem in der Bestellung
vorgesehenen Tag vom Mieter nicht abgeholt, so haftet er für den
Mietausfall. Die Vermieterin ist in diesem Fall berechtigt,
über die Mietgegenstände anderweitig zu verfügen. Ist für die
Abholung eine bestimmte Uhrzeit vereinbart, kann die Vermieterin nach
angemessener Wartezeit ebenfalls anderweitig über den Mietgegenstand
verfügen. Bei Stornierung eines Auftrages weniger als 10 Tage vor
Beginn der vertraglich vereinbarten Laufzeit wird eine
Bereitstellungsgebühr in Höhe von 50% des Mietpreises berechnet. Die
Mietzeit endet erst mit der Rückgabe der Mietsache an die Vermieterin.
Die Rückgabe hat zu den Geschäftszeiten der Vermieterin zu erfolgen. Sie
gilt nur dann als erfolgt, wenn die Mietsache komplett mit gesamten
Zubehör übergeben wurde. Bei fehlendem Zubehör gilt die Rückgabe als
nicht erfolgt und die Vermieterin kann Schadensersatz verlangen. Bei
Abholung durch die Vermieterin ist die Mietsache in transportfähigem
Zustand bereit zu stellen, andernfalls werden entsprechend erforderliche
Wartezeiten gesondert berechnet.
4.
Mietzins & Kaution
Der
Mietzins ist bei Übergabe der Mietsache an den Mieter an die Vermieterin
zu entrichten. Die Vermieterin kann bei einer Mietdauer von mehr als
einem Monat die Mietgebühr jeweils für einen Monat im Voraus fordern.
Wird der Mietvertrag über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus in
beiderseitigem Einverständnis verlängert, so kann die Vermieterin den
Mietzins für die Dauer der Vertragsverlängerung im Voraus verlangen.
Alle
Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Vermieter kann nach eigenem Ermessen die Höhe und Art (in bar, per
EC- oder per Kreditkarte) einer ggf. zu hinterlegenden Kaution
festlegen. Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist
der Vermieter berechtigt bei Beendigung des Mietvertrages mit dem ihm
aus dem Mietvertrag unstreitig zustehenden Ansprüchen gegenüber dem
Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären. Eine
Verzinsung der Kaution findet nicht statt.
Eine
Minderung des Mietzinses oder eine Zurückbehaltung, der Mietsache durch
den Mieter ist nicht zulässig. Der Mieter kommt ohne Mahnung in
Zahlungsverzug, wenn die Rechnung nicht spätestens 10 Tage nach
Rechnungserhalt gezahlt ist. Danach werde Verzugszinsen in Höhe von 8 %
über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
berechnet. Zusätzlich kann die Vermieterin den Ersatz der durch den
Verzug bedingten Auslagen verlangen. Die Vermieterin ist berechtigt,
trotz anderslautender Bestimmungen, Zahlungen des Kunden zunächst auf
dessen ältere Schulden, ggf. auf bereits entstandene Kosten und Zinsen
anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die
Vermieterin über den Betrag verfügen kann. Bei Scheckzahlung gilt die
Scheckeinlösung als erfolgte Zahlung. Werden Mietgegenstände nicht
vereinbarungsgemäß an die Vermieterin zurückgegeben, werden dem Mieter
der Nutzungsausfall, sowie die durch die Rückgabeverzögerung
verursachten Kosten in Rechnung gestellt. Während dieser Zeit gelten die
Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag weiter.
Bei Aufträgen mit
Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Auf Anfrage der
Vermieterin hat der Besteller schriftlich nachzuweisen, dass das
Einverständnis des Dritten mit der Bestellung besteht und ob dieser
gesamtschuldnerisch mithaftet. Bei Bestellung auf Rechnung Dritter, sei
es im eigenen oder fremden Namen, hat der Besteller auf Anfrage der
Vermieterin dieser schriftlich (z.B. durch Vorlage einer Vollmacht des
Dritten oder seiner (des Dritten) Unterschrift auf der
Auftragsbestätigung) nachzuweisen, dass das Einverständnis des Dritten
mit der Rechnungstellung an ihn besteht. Wird der Nachweis auf
Anforderung der Vermieterin von der Mieterseite nicht erbracht, kann die
Vermieterin die Leistung verweigern.
5.
Pflichten des Mieters / Vertragsgemäße Nutzung der
Mietsache
Der
Mieter ist verpflichtet:
a)
den
Mietgegenstand sorgfältig aufzubewahren, nur bestimmungsgemäß
einzusetzen, vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen zu schützen
sowie
erforderliche Wartungsarbeiten auf eigene Kosten selbst durchzuführen.
Verstöße hiergegen berechtigen die Vermieterin zur fristlosen Kündigung
des
Mietvertrages. Der Vermieter
behält sich in diesen Fällen Schadensersatzansprüche vor.
b)
Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die
Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist.
c)
die Mietsache in
ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem und komplettem Zustand
zurückzuliefern.
Der Mieter
ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache der Vermieterin
unverzüglich schriftlich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese
Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht oder vom Mieter zu
vertreten ist. Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung bzw.
fehlender Wartung auftreten, hat der Mieter auf seine Kosten zu beheben.
Bei Diebstahl oder Verlust der Mietsache hat der Mieter gleichwertigen
Ersatz zu leisten, auch wenn der Verlust durch höhere Gewalt entstanden
ist. Diese Ersatzpflicht besteht auch im Falle einer Beschädigung,
wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen
Totalverlust gleichkommt. Wahlweise kann die Vermieterin Ersatz in Geld
verlangen, wobei die Höhe nach dem Nettoanschaffungspreis für ein
gleichartiges gebrauchtes Gerät zum Zeitpunkt des Verlustes bemessen
wird. Die Mietgeräte sind nicht über die Vermieterin versichert. Die
Benutzung eines beschädigten bzw. in nicht betriebssicherem Zustand
befindlichen Mietgegenstandes ist nicht zulässig. Der Mietgegenstand
darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder
repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder einer
von ihm beauftragten Person durchzuführen. Die Vermieterin stellt dem
Mieter für die Dauer der Reparatur einen anderen entsprechenden
Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihr dies möglich ist. Sollte dies
nicht möglich sein, ist der Mieter in der Zeit der Reparatur nur dann
nicht zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, sofern den Grund der
Reparatur die Vermieterin zu vertreten hat. Ansonsten ist der Mieter
verpflichtet, die Reparaturkosten der Vermieterin zu ersetzen.
6.
Pfändung und Beschlagnahme
Für den Fall, dass
Dritte Rechte in Form von Pfändung, Beschlagnahme oder andere Rechte an
der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, die
Vermieterin unverzüglich zu unterrichten und den Dritten von dem
bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen. Der Mieter haftet
gesamtschuldnerisch mit dem Dritten für die Erstattung der gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO. Bei Verstößen
gegen die vorgenannten Pflichten ist der Mieter für die der Vermieterin
daraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig.
7.
Verjährungsfrist für Ersatzansprüche
Zur Vermeidung
einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im
Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine
sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die Vermieterin. Ansprüche
der Vermieterin wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache
werden daher erst vier Wochen nach Rückgabe der Mietsache fällig.
Gleiches gilt auch für Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen
oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung.
8.
Kündigung Der über eine
bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien
grundsätzlich unkündbar. Die Vermieterin kann den Mietvertrag ganz oder
teilweise, unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte, aus wichtigem
Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
a)
der Mieter trotz Zahlungsaufforderung länger als eine Woche mit
einer Mietzinsrate im Rückstand ist; b)
der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen
lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten
Bedingungen nutzt; c)
der Mieter seinen Geschäfts- oder Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland aufgibt; d)
der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung Verletzungen dieses
Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen
von Vertragsverletzungen nicht beseitigt;
e)
wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder
vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wird,
oder auf sonstige Weise
Zahlungsschwierigkeiten des Mieters bekannt werden. Der Mieter erklärt
für diese Fälle sein Einverständnis mit der Herausgabe der Mietsache an
die Vermieterin. Ein
Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nicht.
9.
Haftung Schadensersatzansprüche gegen die
Vermieterin sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere wegen Verzuges
oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- oder Nebenpflichten,
vorvertraglicher Pflichten, Schlechterfüllung, der Verletzung
gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung
ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt oder die Schadensersatzansprüche resultieren aus
der Nichterbringung einer zugesicherten Eigenschaft. Die Vermieterin
haftet in gleicher Weise, wenn von einem ihrer gesetzlichen Vertreter
eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes von
wesentlicher Bedeutung ist, grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt
worden ist. Soweit die Vermieterin dem Grunde nach haftet, wird der
Schadensersatzanspruch auf den Rechnungswert der gemieteten Gegenstände
begrenzt. Alle Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter verjähren
6 Monate nach deren Entstehung. Dies gilt nicht für Ansprüche aus
unerlaubter Handlung. Soweit die Haftung der Vermieterin
ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer
Angestellten, sonstiger Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen.
10.
Sonstige Bestimmungen Die Vermieterin
berücksichtigt die Erfordernisse des Datenschutzgesetzes. Der Mieter ist
mit der elektronischen Speicherung seiner personenbezogenen Daten
einverstanden. Die Vermieterin
sichert dem Mieter zu, keine personenbezogenen Daten an Dritte
weiterzuleiten. Die Vermieterin darf allerdings zu Kreditprüfungszwecken
unter Angabe der Addressdaten des Mieters Auskunfteien beauftragen, die
die zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder
Beendigung eines Vertragsverhältnisses wirtschaftliche
Wahrscheinlichkeitswerte errechnen. Der Mieter hat das Recht, unter
Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments seine gespeicherten
personenbezogenen Daten einzusehen und diese, falls kein gültiger
Mietvertrag besteht oder der Zweck der Speicherung erfüllt ist, löschen
zu lassen. Ohne vollständige Erfassung der vertragsbezogenen
persönlichen Daten des
Mieters kann kein gültiger Mietvertrag geschlossen werden. Dem Mieter
ist es nicht gestattet, Mietgegenstände nach einem Ort außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, sofern die Vermieterin nicht
vorher schriftlich zugestimmt hat. Der Mieter darf die Mietsache ohne
Erlaubnis der Vermieterin weder weitervermieten, noch an Dritte
weitergeben. Die Abtretung seiner Rechte aus einer Geschäftsbeziehung
mit der Vermieterin bedarf ebenso der schriftlichen Einwilligung der
Vermieterin, wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber
Dritten an der Mietsache. Eine Aufrechnung mit der Forderung der
Vermieterin ist nur dann zulässig, wenn dem Mieter ein rechtskräftig
festgestellter Anspruch gegen die Vermieterin zusteht. Nebenabreden
sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit,
wenn sie schriftlich bestätigt werden. Ergänzend zu diesen AGB
gelten für die Vermietung von Heizgeräten die Zusatzmietbedingungen der
Vermieterin für Heizgeräte sowie bei Vermietung von Maschinen der HTC
Floor Systems-Gruppe die Allgemeinen Sondermietbedingungen der
Vermieterin.
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle
der unwirksamen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am
nächsten kommt.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird, sofern
zulässig, Frankfurt am Main vereinbart.
|
|